Neues zum Wohnungseigentumsrecht (WEG)

Seit dem 1. Dezember 2020 gilt das neue Wohnungseigentumsrecht, das grundlegende Rechtsänderungen enthält. So wird der Verwalter zum gesetzlichen Vertreter der Eigentümergemeinschaft. Um die Anpassung an den technischen Fortschritt zu erleichtern, wurde die bauliche Veränderung als streng geregelte Ausnahme zum Regelfall der baulichen Maßnahme weiterentwickelt. Zukünftig können die Wohnungseigentümer mehrheitlich Beschlüsse zur Änderung der Kostenverteilung fassen, ohne auf die engen Grenzen des bisherigen Rechts zu stoßen. Auch die Rolle des Verwaltungsbeirats wird durch die Reform gestärkt.

Die Änderungen wirken sich auch auf das Bauträgerrecht aus: Zukünftig ist die Ein-Personen-Gemeinschaft möglich und somit kann der teilende Bauträger bereits ab dem Zeitpunkt der Anlegung der Wohnungseigentumsgrundbücher alleine Beschlüsse für die WEG fassen. Zudem kann jetzt auch an (Außen-) Stellplätzen und Freiflächen Sondereigentum bestellt werden.

Die Änderungen im Wohnungseigentumsrecht sind derartig vielfältig, dass insbesondere Hausverwalter und Bauträger sehr schnell vertiefte Kenntnisse im neuen Recht benötigen. Hierfür bieten wir zusätzlich Inhouse-Schulungen (derzeit als Online-Seminare) für Bauträgergesellschaften und Hausverwaltungen an.

Neues zur HOAI

Am 1. Januar 2021 tritt die Neufassung der HOAI in Kraft. Die HOAI bleibt weitgehend erhalten. Entfallen ist die bisherige zentrale und vom EuGH angegriffene Regelung des § 7 HOAI zu den Mindest- und Höchstsätzen als verbindliches Preisrecht. Nur für den Fall, dass keine wirksame Honorarvereinbarung getroffen wurde, greift die gesetzliche Fiktion über die Geltung des Basishonorarsatzes, der dem bisherigen Mindestsatz entspricht. Die HOAI enthält weiterhin die Honorartafeln. Die nach neuer Terminologie als Honorarspannen bezeichneten Korridore sollen zukünftig als Orientierungswerte dienen, aber keine preislich zwingende Vorgabe zur Honorarhöhe enthalten. Für eine wirksame Honorarvereinbarung genügt zukünftig die einfache Textform. Beim Abschluss einer Honorarvereinbarung mit Verbrauchern müssen Architekten zukünftig Hinweispflichten im Hinblick auf die Honorarhöhe erfüllen.