Allgemeine Mandatsbedingungen der Rechtsanwaltskanzlei Kathmann & Gebhard (Kanzlei)

1. Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Mandatsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen der Kanzlei und dem Mandanten unter Einschluss nachfolgender Aufträge, soweit nichts Entgegenstehendes schriftlich vereinbart wird.

(2) Soweit der Mandant Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, sind sich die Vertragsparteien einig, dass diese im Hinblick auf die Beratungsleistungen der Kanzlei keine Anwendung finden. Diese Allgemeinen Mandatsbedingungen gelten demnach auch dann, wenn die Kanzlei in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Mandanten die Dienstleistung gegen über dem Mandanten vorbehaltlos ausführt.

2. Vertragspartner

Das Mandat wird, sofern nicht schriftlich und ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, der Kanzlei „Kathmann & Gebhard“ in Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (unechte Außensozietät) erteilt. Die Verteilung der Mandate unter den Rechtsanwälten der Kanzlei obliegt der Entscheidung und Verantwortung der Rechtsanwälte Ralf Kathmann oder Robert Gebhard nach Maßgabe der internen Organisation und Aufteilung der Sachgebiete. Wünsche des Mandanten werden hierbei berücksichtigt; es besteht jedoch, mit Ausnahme in Strafsachen und Ordnungswidrigkeitenverfahren, kein Anspruch des Mandanten, ausschließlich durch einen bestimmten Rechtsanwalt beraten und vertreten zu werden.

3. Zustandekommen des Mandats

Das Mandat kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung des Auftrags beim Mandanten zustande. Der Kanzlei steht es frei, ein angebotenes Mandat auch abzulehnen zu dürfen. Der Annahme steht die Gegenunterzeichnung der Vollmacht, der Haftungsbegrenzungsvereinbarung oder der Vergütungsvereinbarung durch den Anwalt gleich.

4. Gegenstand der Rechtsberatung und -vertretung

(1) Die Rechtsberatung und -vertretung der Kanzlei bezieht sich ausschließlich auf das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Eine steuerrechtliche Beratung ist nicht geschuldet. Sollte die Rechtsangelegenheit ausländisches Recht berühren, wird die Kanzlei hierauf hinweisen. Steuerliche Auswirkungen zivilrechtlicher Gestaltungen hat der Mandant selbst durch fachkundige Dritte prüfen zu lassen.

(2) Wird die Kanzlei beauftragt, zur Bearbeitung des Mandats fachkundige Dritte heranzuziehen, sind hierdurch entstehende Kosten vorab mit dem Mandanten abzustimmen.

5. Vergütung, Abtretung

(1) Die anfallenden Rechtsanwaltsgebühren berechnen sich nach dem Gegenstandswert und den Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (http://www.gesetze-im-internet.de/rvg/) in der jeweils gültigen Fassung, sofern nicht eine abweichende schriftliche Vergütungsvereinbarung gem. § 4 RVG getroffen wird. Sofern nicht anders vereinbart, hat die Kanzlei neben der Vergütungsforderung Anspruch auf Ersatz der Auslagen und der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) In arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten besteht bei außergerichtlicher Vertretung und in der ersten Instanz kein Anspruch auf Erstattung der Anwaltsgebühren oder sonstiger Kosten. In solchen Verfahren trägt jede Partei ihre Kosten selbst. Dies gilt grundsätzlich auch für Kosten in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(3) Die Kanzlei ist berechtigt, bei Erteilung des Mandats einen angemessenen Vorschuss in Höhe der voraussichtlich entstehenden Vergütung und Auslagen zu verlangen und die Aufnahme bzw. Fortsetzung der Tätigkeit von der Zahlung des Vorschusses abhängig zu machen. Dies gilt auch, wenn eine Vergütungsvereinbarung besteht oder Kostenerstattungsansprüche gegen eine Rechtsschutzversicherung, die Gegenseite oder Dritte bestehen.

(4) Alle Vergütungsforderungen werden mit Rechnungsstellung fällig und sind sofort ohne Abzüge zahlbar.

6. Haftung und Haftungsbeschränkung

(1) Die Haftung der Kanzlei auf Ersatz eines durch einfache Fahrlässigkeit verursachten Schadens wird durch gesonderte Haftungsbegrenzungsvereinbarung auf das Vierfache der Mindestversicherungssumme gemäß BRAO, derzeit auf Euro 1.000.000,00, beschränkt.

(2) Jeder Rechtsanwalt der Kanzlei hat derzeit über die gesetzliche Mindestversicherung von Euro 250.000,00 hinaus eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, die je Versicherungsfall Euro 1.000.000,00 abdeckt bei maximal zwei Versicherungsfällen pro Jahr.

(3) Können darüber hinaus Risiken bestehen, empfiehlt die Kanzlei, eine über den vorgenannten Höchstbetrag hinausgehende Versicherung abzuschließen. Dazu kann die Kanzlei auf Anforderung des Mandanten ihren Versicherer um Erstellung eines Angebotes bitten.

7. Rechtliche Prüfung

Die Kanzlei ist zur sorgfältigen Mandatsführung verpflichtet. Sie unterrichtet den Mandanten angemessen im jeweils beauftragten Umfang über das Ergebnis ihrer Bearbeitung.

8. Verschwiegenheit

(1 Die Rechtsanwälte der Kanzlei sind berufsrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihnen im Rahmen des Mandats durch den Mandanten anvertraut oder sonst bekannt wird. Insoweit steht den Rechtsanwälten ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Die Verschwiegenheitsverpflichtung dauert über die Beendigung des Mandatsverhältnisses fort. Dasselbe gilt für alle Mitarbeiter der Kanzlei.

(2) Über das Bestehen eines Mandats und Informationen im Zusammenhang mit dem Mandat darf sich der Rechtsanwalt gegenüber Dritten, insbesondere Behörden, nur äußern, wenn der Mandant ihn zuvor von seiner Schweigepflicht entbunden hat. Die Rechtsanwälte der Kanzlei sind von der Verschwiegenheit entbunden, soweit sie nach den Versicherungsbedingungen ihrer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung zur entsprechenden Information und Mitwirkung verpflichtet sind.

9. Verwahrung von Geldern

Ziel der Kanzlei ist es, keine Gelder für den Mandanten entgegenzunehmen, sondern Zahlungen stets auf das Konto des Mandanten zu veranlassen. Lässt sich dies nicht vermeiden, werden für den Mandanten eingehende Gelder treuhänderisch auf einem Fremdgeldkonto (Girokonto) verwahrt, der Mandant über den Geldeingang informiert und auf schriftliche Anforderung des Mandanten an die von ihm benannte Stelle ausbezahlt. Die für die Verwahrung und Weiterleitung der Gelder eventuell anfallende Gebühr kann vom Auszahlungsbetrag in Abzug gebracht werden.

10. Datenschutz

Es gelten die unter www.wireka.de/impressum gemachten Ausführungen zum Datenschutz.

11. Mitwirkungspflichten des Mandanten

(1) Der Mandant wird die Kanzlei unaufgefordert über alle mit dem Mandatsauftrag zusammenhängenden Tatsachen umfassend und wahrheitsgemäß informieren und ihr sämtliche mit dem Mandat zusammenhängenden Unterlagen und Informationen in geordneter Form übermitteln. Der Mandant wird während der Dauer des Mandats nur in Abstimmung mit dem Rechtsanwalt mit Gerichten, Behörden, der Gegenseite oder sonstigen Beteiligten Kontakt aufnehmen.

(2) Der Mandant informiert die Kanzlei umgehend über Änderungen seiner Anschrift, der Telefon- und Faxnummer, der E-Mail-Adresse, sonstiger Kontaktdaten und ferner über längerfristige Ortsabwesenheit oder sonstige Umstände, aus denen er vorübergehend unerreichbar ist.

(3) Der Mandant wird die ihm von der Kanzlei übermittelten Schreiben und Schriftsätze umgehend sorgfältig daraufhin überprüfen, ob die darin enthaltenen Angaben zum Sachverhalt wahrheitsgemäß und vollständig sind. Er wird die Kanzlei umgehend über Fehler informieren.

(4) Der Mandant ist nicht berechtigt, irgendwelche Arbeitsergebnisse der Kanzlei, insbesondere Verträge, Vertragsmuster, Gutachten usw., ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Kanzlei an Dritte weiterzugeben

12. Rechtsschutzversicherung

(1) Die außergerichtliche Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung des Mandanten stellt grundsätzlich eine eigenständige Mandatsangelegenheit dar, die von der Rechtsschutzversicherung nicht zu übernehmende Kosten auslöst. Tätigkeiten gegenüber der Rechtsschutzversicherung, insbesondere das Einholen von Deckungsanfragen, können daher separat berechnet werden.

(2) Soweit die Kanzlei auch beauftragt ist, den Schriftwechsel mit der Rechtsschutzversicherung zu führen, ist diese von der Verschwiegenheitsverpflichtung im Verhältnis zur Rechtsschutzversicherung ausdrücklich befreit. In diesem Fall versichert der Mandant, dass der Versicherungsvertrag mit der Rechtsschutzversicherung weiterhin besteht, keine Beitragsrückstände vorliegen und in gleicher Angelegenheit keine anderen Rechtsanwälte beauftragt sind oder waren.

13. Unterrichtung des Mandanten per Telefax und per E-Mail

(1) Soweit der Mandant der Kanzlei einen Telefaxanschluss mitteilt, willigt er jederzeit widerruflich ein, dass die Kanzlei ihm über diesen Faxanschluss mandatsbezogene Informationen zusendet. Der Mandant sichert zu, dass nur er oder von ihm beauftragte Personen Zugriff auf das Telefaxgerät haben und dass er Telefaxeingänge regelmäßig überprüft. Der Mandant ist verpflichtet, die Kanzlei darauf hinzuweisen, wenn Einschränkungen bestehen.

(2) Soweit der Mandant der Kanzlei eine E-Mail-Adresse mitteilt, willigt er jederzeit widerruflich ein, dass die Kanzlei ihm über diese E-Mail-Adresse mandatsbezogene Informationen zusendet. Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend. Dem Mandanten ist bekannt, dass bei unverschlüsselten E-Mails keine Vertraulichkeit gewährleistet ist. Soweit der Mandant die Teilnahme an den von der Kanzlei angebotenen und empfohlenen Signaturverfahren und Verschlüsselungsverfahren wünscht, teilt er dies der Kanzlei in Schriftform mit.

14. Beendigung des Mandates

(1) Das Mandat endet mit dem Erreichen oder endgültigen Scheitern des vereinbarten Zieles, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

(2) Der Mandant kann das Mandat jederzeit kündigen. Das Mandat kann auch von der Kanzlei gekündigt werden, jedoch nicht zur Unzeit. Dies gilt nicht, wenn das für die Bearbeitung des Mandats notwendige Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört und eine Fortsetzung des Mandats für die Kanzlei daher unzumutbar ist. Das Recht auf außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund wird hiervon nicht berührt.

(3) Im Falle einer Kündigung steht der Kanzlei die Vergütung für die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen zu.

(4) Ist die Kanzlei nicht mit der Vollstreckung eines Titels gesondert beauftragt, muss der Mandant die Verjährung seiner Ansprüche selbst überwachen.

15. Außergerichtliches Streitbeilegungsverfahren

Zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft bei der Bundesrechtsanwaltskammer, Littenstraße 9, 10179 Berlin (http://www.brak.de). Die Kanzlei ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren nicht verpflichtet und nur im Einzelfall nach vorheriger Absprache dazu bereit.

16. Aktenaufbewahrung und Vernichtung

(1) Die von der Kanzlei für ihre Akten gefertigten Kopien eigener Schreiben, von Unterlagen des Mandanten, Behörden, Gerichten, oder anderen Dritten bleiben im Eigentum der Kanzlei. Dies gilt auch für Mehrfachausfertigungen. Der Mandant erhält das Original von jeder bei der Kanzlei von Dritten eingehenden Korrespondenz.

(2) Schreiben und Schriftstücke im Original, die die Kanzlei im Auftrag des Mandanten entgegennimmt, Originalunterlagen, die der Mandant nicht mit der Bestimmung zum Verbleib bei der Kanzlei überlassen hat, werden ebenso wie Vollstreckungstitel spätestens nach Abschluss des Mandats an den Mandanten übersandt. Die Kanzlei ist bemüht, Originalunterlagen des Mandanten sofort nach Anfertigung von Kopien für die Handakten der Kanzlei zurückzugeben.

(3) Nach Beendigung des Mandatsauftrages ist die Kanzlei zur Vernichtung ihrer papiernen Handakten berechtigt.

17. Schlussbestimmungen

(1) Die Rechtsunwirksamkeit einer Bestimmung berührt die Rechtswirksamkeit der anderen Vertragsteile nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die ihr im wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommt und dem Vertragszweck am besten entspricht.

(2) Abweichungen von den Mandatsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Das gilt auch für einen Verzicht auf die Schriftform.

18. Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Soweit gesetzlich zulässig, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche aus der Mandatsbeziehung zwischen dem Mandanten und der Kanzlei ausschließlich Karlsruhe.