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Der Arbeitgeber darf die Rückkehr aus dem Homeoffice anordnen

DAs LAG München hat entschieden, dass ein Arbeitgeber, der seinem Arbeitnehmer gestattet hatte, seine Tätigkeit von zuhause aus zu erbringen, gemäß § 106 Satz 1 GewO grundsätzlich berechtigt ist, seine Weisung zu ändern, wenn sich später betriebliche Gründe herausstellen, die gegen eine Erledigung von Arbeiten im Homeoffice sprechen. (Pressemitteilung des LAG München vom 31.08.2021, Aktenzeichen 3 SaGa 13/21). Das Urteil ist rechtskräftig.
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