Architekten – Vorsicht bei der Vertragsgestaltung
Die Mitwirkung bei der Vertragsgestaltung in der Leistungsphase 7 beinhaltet für die Architekten die Mitwirkung bei der Auftragserteilung und damit auch die umfassende Vorbereitung und
Anpassung der Verträge, oder? Feststeht, dass der beratende Architekt hierbei Fingerspitzengefühl walten lassen muss, um nicht in eine Haftungsfalle zu schlittern. Denn seit dem Grundsatzurteil des BGH (vom 9. November 2023 – VII ZR 190/22) ist es nicht ohne Weiteres zulässig, die Leistungsbilder der HOAI dahingehend auszulegen, dass der Architekt auch rechtlich beraten dürfe.
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