Architekten – Vorsicht bei der Vertragsgestaltung

Die Mitwirkung bei der Vertragsgestaltung in der Leistungsphase 7 beinhaltet für die Architekten die Mitwirkung bei der Auftragserteilung und damit auch die umfassende Vorbereitung und
Anpassung der Verträge, oder? Feststeht, dass der beratende Architekt hierbei Fingerspitzengefühl walten lassen muss, um nicht in eine Haftungsfalle zu schlittern. Denn seit dem Grundsatzurteil des BGH (vom 9. November 2023 – VII ZR 190/22) ist es nicht ohne Weiteres zulässig, die Leistungsbilder der HOAI dahingehend auszulegen, dass der Architekt auch rechtlich beraten dürfe.
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VOB/B – Quo vadis?

Seit 2018 steht das – also gar nicht mehr so neue – Bauvertragsrecht im BGB, um den VOB-geprägten Verhältnissen am Bau ein Ende zu machen. Die Praxis tut sich aber schwer im Umgang und mit der Akzeptanz der teilweise unpraktikablen Regelungen. Wie früher aber einfach die VOB/B einzubeziehen, weil das BGB-Bauvertragsrecht nicht gefällt, ist riskant.
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Gebäudetyp E – gelingt damit der Bürokratieabbau?


Die Bundesregierung setzt auf ihren „Pakt für schnelleres Planen und Bauen zwischen Bund und Ländern.“ Schnelleres Bauen durch Bürokratieabbau ist eines der Ziele. Eine der sog. „Turbo-Maßnahmen“ ist der Gebäudetyp E. Klingt neu – ist neu!
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Neues Denken bei Kniffka-Leupertz in Marseille

Gewohnt spannende Referate und Diskussionen auf der Kniffka-Leupertz-Baurechtstagung, dieses Jahr in Marseille, weit über den baurechtlichen Tellerrand hinaus. Unsere Takeaways:
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Auch Mieter einer Einzimmerwohnung können einen Anspruch auf Gestattung der Untervermietung haben

Dies hat der BGH am 13.09.2023 (VIII ZR 109/22) entschieden und auch die Voraussetzungen dafür dargelegt.
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Neue Regeln zur Heizkostenabrechnung – Neue Herausforderungen für die Wohnungswirtschaft

Seit dem Inkrafttreten (01.12.2021) der Novelle der Heizkostenverordnung, die nach europäischen Vorgaben zur Energieeffizienz neue Regeln zur Heizkostenabrechnung vorsieht, müssen neu installierte Zähler fernablesbar sein, bestehende bis Ende 2026 nachgerüstet oder ersetzt werden.
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Neues zum Wohnungseigentumsrecht (WEG)

Seit dem 1. Dezember 2020 gilt das neue Wohnungseigentumsrecht, das grundlegende Rechtsänderungen enthält. So wird der Verwalter zum gesetzlichen Vertreter der Eigentümergemeinschaft. Um die Anpassung an den technischen Fortschritt zu erleichtern, wurde die bauliche Veränderung als streng geregelte Ausnahme zum Regelfall der baulichen Maßnahme weiterentwickelt. Zukünftig können die Wohnungseigentümer mehrheitlich Beschlüsse zur Änderung der Kostenverteilung fassen, ohne auf die engen Grenzen des bisherigen Rechts zu stoßen. Auch die Rolle des Verwaltungsbeirats wird durch die Reform gestärkt.
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Neues zur HOAI

Am 1. Januar 2021 tritt die Neufassung der HOAI in Kraft. Die HOAI bleibt weitgehend erhalten. Entfallen ist die bisherige zentrale und vom EuGH angegriffene Regelung des § 7 HOAI zu den Mindest- und Höchstsätzen als verbindliches Preisrecht. Nur für den Fall, dass keine wirksame Honorarvereinbarung getroffen wurde, greift die gesetzliche Fiktion über die Geltung des Basishonorarsatzes, der dem bisherigen Mindestsatz entspricht. Die HOAI enthält weiterhin die Honorartafeln. Die nach neuer Terminologie als Honorarspannen bezeichneten Korridore sollen zukünftig als Orientierungswerte dienen, aber keine preislich zwingende Vorgabe zur Honorarhöhe enthalten. Für eine wirksame Honorarvereinbarung genügt zukünftig die einfache Textform. Beim Abschluss einer Honorarvereinbarung mit Verbrauchern müssen Architekten zukünftig Hinweispflichten im Hinblick auf die Honorarhöhe erfüllen.