Vertragserfüllungssicherheit – in Zeiten drohender Insolvenzen am Bau kriegsentscheidend

Stark gestiegenen Zinsen, zunehmenden Materialkosten, hohe Inflation und schwächelnde
Konjunktur haben den Beteiligten im Bausektor zugesetzt – teilweise so stark, dass viele die Segel
streichen müssen oder jedenfalls kurz vor der Zahlungsunfähigkeit stehen. Weise ist, wer sich
vertraglich vor der Insolvenz seines Vertragspartners abgesichert hat, beispielsweise durch eine
Vertragserfüllungssicherheit.

Aber kann diese auch verlangt werden – oder besteht gar die Gefahr, dass eine erhaltene
Bürgschaft wieder herausgegeben muss, weil die im Vertrag vorgesehene Sicherungsabrede
unwirksam ist?

Die insoweit unverzichtbare Sicherungsabrede ist in der Regel Allgemeine Geschäftsbedingung und
unterliegt somit der Kontrolle durch die Gerichte. Hält ein Gericht die Sicherungsabrede für
unwirksam, entfällt die Sicherheitsleistung vollständig. Gerade im Bereich der Sicherungsabreden
sind wir aber mit einer sich ständig weiterentwickelnden und auch nicht immer konsistenten
Rechtsprechung konfrontiert, die es bei der Gestaltung einer Sicherungsabrede
zu beachten gilt, wie zum Beispiel:

  • Die Höhe der Vertragserfüllungssicherheit: regelmäßig dürfen nur bis zu 10% der
    Auftragssumme vereinbart werden.
  • Die Kombination der Vertragserfüllungssicherheit mit anderen Sicherungsmöglichkeiten,
    etwa nur begrenzten Abschlagszahlungen, darf nicht zu einer Übersicherung führen.
  • Der Austausch von der Vertragserfüllungssicherheit mit der Sicherheit für Mängelansprüche
    muss sorgfältig geregelt sein, so dass ein Nebeneinander beider Sicherheiten wegen sich
    überschneidender Sicherungszwecke ausgeschlossen ist.
  • Bei Bürgschaften als Sicherheit dürfen die Ansprüche an diese nicht überspannt werden,
    beispielsweise darf keine Bürgschaft auf erstes Anfordern verlangt werden.

Im Immobilienrecht beraten Sie gerne: Frau Andrea Kleindienst und Frau Dr. Ulrike Gräfe, +49(721) 82 82 90