Architekten – Vorsicht bei der Vertragsgestaltung

Die Mitwirkung bei der Vertragsgestaltung in der Leistungsphase 7 beinhaltet für die Architekten die Mitwirkung bei der Auftragserteilung und damit auch die umfassende Vorbereitung und
Anpassung der Verträge, oder? Feststeht, dass der beratende Architekt hierbei Fingerspitzengefühl walten lassen muss, um nicht in eine Haftungsfalle zu schlittern. Denn seit dem Grundsatzurteil des BGH (vom 9. November 2023 – VII ZR 190/22) ist es nicht ohne Weiteres zulässig, die Leistungsbilder der HOAI dahingehend auszulegen, dass der Architekt auch rechtlich beraten dürfe.

Wer gleichwohl Rechtsberatungsleistungen erbringt, kann dafür haften, ist aber wohl nicht versichert.

Im Urteil des BGH verstieß der Architekt mit der Zurverfügungstellung einer Skontoklausel gegen § 3 RDG (Rechtsdienstleistungsgesetz) und konnte sich dadurch schadensersatzpflichtig machen. Zwar bringen die Aufgaben des Architekten naturgemäß viele Berührungspunkte zum öffentlichen und privaten Baurecht. Insoweit werden ihm teils erhebliche Kenntnisse des Werkvertragsrechts, des BGB und der VOB/B abverlangt. Die Bereitstellung einer Skontoklausel geht aber über das Berufsbild des Architekten hinaus und ist eine unerlaubte Rechtsberatung.

Daraus folgt für den Architekten, dass er tunlichst

 in Fragen der Vertragsgestaltung, aber auch bei der Nachtragsprüfung oder der rechtlichen Mängelverfolgung, auf die Grenzen seines Tätigkeitsbereichs hinweisen muss und

 die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts empfehlen und dies dokumentieren sollte.

Und beim Tätigkeitsbereich wird es spannend bleiben: was ist denn (noch) erforderlich, um im Sinne von § 650p BGB die vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele zu erreichen? Hier wird der umsichtige Architekt im Zweifel ebenfalls Rechtsrat einholen müssen.

Im Immobilienrecht berät Sie gerne: Frau Andrea Kleindienst, +49(721) 82 82 90