Neues Denken bei Kniffka-Leupertz in Marseille

Gewohnt spannende Referate und Diskussionen auf der Kniffka-Leupertz-Baurechtstagung, dieses Jahr in Marseille, weit über den baurechtlichen Tellerrand hinaus. Unsere Takeaways:

1. Neues Mindset für das Bauen der Zukunft und die Verträge am Bau?
Prof. Leupertz und Dr. Prömse, LLM (3D2DL GmbH) haben mit der „Dialogischen Kooperation-Die Schaffung neuer rechtlicher Rahmenbedingungen für effizientes und nachhaltiges Bauen“ Grundsätze für die Gestaltung einer effizienten und störungsarmen Projektabwicklung entwickelt und hieraus resultierende neue Anforderungen an die Verträge zwischen den Bauparteien konzipiert.

Leupertz und Prömse fordern für die Baubranche einen Kulturwandel durch Dialogische Kooperation. Doch was ist Kooperation und wie kann sie nutzbringend gestaltet und genutzt werden? Hervorragend dargestellt und für uns mit neuen Anregungen bei der Gestaltung von Bauverträgen aufbereitet.

2. Die „angemessene Frist“ einmal tiefgründig durchleuchtet!
Wie immer, wenn Dr. Claus Schmitz am Werk ist, wird es genau. Dieses Mal u.a. zu der Frage, was eine angemessene Frist i.S.d. § 281 BGB (Schadensersatz statt der Leistung), § 637 BGB (Selbstvornahme bei Mängeln), § 643 (Kündigung bei Mitwirkungsverzug) und § 650f BGB (Bauhandwerkersicherheit) ist. Wie Schmitz brillant aufzeigt: Es sind mehr Fragen offen als gedacht. Z. B. ob der Besteller innerhalb der im Hinblick auf die Beschaffung einer Bürgschaft bei § 650f Abs. 5 BGB entwickelten Faustregel von 14 Kalendertagen auch die Beschaffung aller sonst in Betracht kommenden Sicherheiten erledigen kann. Schmitz scheint das zur Variante „Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren“ jedenfalls überdenkenswert, denn die Wahl der Sicherheit steht dem Auftraggeber zu. Die Angemessenheit der Frist bemisst sich auch nach der gewählten Art der Sicherheit.

3. Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers (§ 315 BGB)
RiBGH Prof. Dr. Andreas Jurgeleit kurbelte die Diskussionen mit neuen Thesen zu einem konkludent vereinbarten Leistungsbestimmungsrecht des Bestellers bei funktionaler Leistungsbeschreibung an. Und auch das Urteil des BGH zum Zugangszeitpunkt einer Email (Urteil vom 6. Oktober 2022 – VII ZR 895/11) wurde rege kommentiert.

4. Harte Zeiten für die VOB/B
Prof. Jurgeleit verdeutlichte noch einmal den Zwang des Bundesgerichtshofs, bei Überprüfung der Übereinstimmung der VOB/B mit dem gesetzlichen Leitbild immer häufiger zu Lasten der VOB/B entscheiden zu müssen. Durch Einführung des neuen Bauvertragsrecht ab dem 1. Januar 2018 ist dessen gesetzliches Leitbild in einigen Regelungsinhalten nicht mehr mit dem der VOB/B in Einklang zu bringen. Ein für mit Bauverträgen befassten Juristen mittlerweile unerträglicher Schwebezustand zwischen Gesetzgeber, BGH und VOB/B.

5. Klassiker 642 BGB
Dr. Stefan Althaus stellte den Anspruch auf angemessene Entschädigung nach § 642 BGB anhand fein ziselierter Kurzfälle aus der aktuellen Rechtsprechung auf die Probe und beleuchtete hierbei insbesondere die Auswirkungen von BGH 30.1.2020 – VII ZR 33/19, NJW 2020, 1293: 1) Nicht die tatsächlichen Vorhaltekosten sind maßgeblich, sondern die vereinbarte Vergütung. 2) Kein Zuschlag für AGK und Gewinn auf ersparte Aufwendungen.