Architekten – Vorsicht bei der Vertragsgestaltung

Die Mitwirkung bei der Vertragsgestaltung in der Leistungsphase 7 beinhaltet für die Architekten die Mitwirkung bei der Auftragserteilung und damit auch die umfassende Vorbereitung und
Anpassung der Verträge, oder? Feststeht, dass der beratende Architekt hierbei Fingerspitzengefühl walten lassen muss, um nicht in eine Haftungsfalle zu schlittern. Denn seit dem Grundsatzurteil des BGH (vom 9. November 2023 – VII ZR 190/22) ist es nicht ohne Weiteres zulässig, die Leistungsbilder der HOAI dahingehend auszulegen, dass der Architekt auch rechtlich beraten dürfe.
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Bundesagentur für Arbeit versus Insolvenzverwalter

Gewährt die Bundesagentur für Arbeit (BfA) dem späteren Insolvenzschuldner als Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer vorläufig Kurzarbeitergeld und stellt nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Rahmen der endgültigen Prüfung fest, dass dem Insolvenzschuldner die Leistungen gar nicht oder nur in geringerer Höhe zustanden, kann die BfA hierüber zwar einen Festsetzungsbescheid zu Lasten des Insolvenzschuldners erlassen, erhält aber möglicherweise keinen einzigen Cent zurück.
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VOB/B – Quo vadis?

Seit 2018 steht das – also gar nicht mehr so neue – Bauvertragsrecht im BGB, um den VOB-geprägten Verhältnissen am Bau ein Ende zu machen. Die Praxis tut sich aber schwer im Umgang und mit der Akzeptanz der teilweise unpraktikablen Regelungen. Wie früher aber einfach die VOB/B einzubeziehen, weil das BGB-Bauvertragsrecht nicht gefällt, ist riskant.
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