Bundesagentur für Arbeit versus Insolvenzverwalter

Gewährt die Bundesagentur für Arbeit (BfA) dem späteren Insolvenzschuldner als Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer vorläufig Kurzarbeitergeld und stellt nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Rahmen der endgültigen Prüfung fest, dass dem Insolvenzschuldner die Leistungen gar nicht oder nur in geringerer Höhe zustanden, kann die BfA hierüber zwar einen Festsetzungsbescheid zu Lasten des Insolvenzschuldners erlassen, erhält aber möglicherweise keinen einzigen Cent zurück.

Wie kommt das?

Die Forderungen auf Rückzahlung des zu Unrecht oder zu viel gewährten Kurzarbeitergeldes stellt lediglich eine Insolvenzforderung dar, die von der BfA zur Insolvenztabelle angemeldet werden kann. Es kommt nämlich nicht auf den Zeitpunkt der endgültigen Verbescheidung an, sondern auf den Zeitpunkt der Gewährung des Kurzarbeitergeldes in Form der Auszahlung an. Insbesondere darf die BfA lediglich einen Bescheid erlassen, in dem festgesetzt wird, in welcher Höhe das Kurzarbeitergeld zu viel gezahlt wurde, nicht aber einen Bescheid, der die Aufforderung bzw. Verpflichtung zur Rückzahlung enthält. Die Regelungen der Insolvenzordnung gehen auch in diesem Fall den Regelungen des Sozialgesetzbuchs vor.

Beträgt die Insolvenzquote am Ende des Verfahrens 0,00%, erhält die BfA also trotz der ihr zustehenden Forderung keinen Cent.

Im Insolvenzrecht berät Sie gerne: Frau Julia Blatt, +49(721) 82 82 90