Kündigung des Bauvertrags wirksam – Aufrechnung mit Ansprüchen aus einem anderen Vertragsverhältnis trotzdem anfechtbar

1. Führt eine vom Besteller ausgesprochene Kündigung eines Bauvertrags aus wichtigem Grund dazu, dass sich die Forderung des Schuldners auf Werklohn und eine Gegenforderung auf Schadensersatz wegen Fertigstellungsmehrkosten aus einem anderen Vertragsverhältnis aufrechenbar gegenüberstehen, ist die Herstellung der Aufrechnungslage gläubigerbenachteiligend.
2. Die Wirksamkeit der Kündigung steht der Anfechtbarkeit der Herstellung der Aufrechnungslage nicht entgegen. (Leitsätze des Gerichts)

BGH, Urteil vom 19.10.2023 – IX ZR 249/22

Zum Sachverhalt.

Der Insolvenzverwalter der Schuldnerin nahm die Beklagte auf Zahlung des restlichen Werklohns für Metallbauarbeiten der Schuldnerin in Anspruch.

Die Beklagte hatte die Schuldnerin mit Metallbauarbeiten beauftragt. Nachdem sie von dem Insolvenzantrag der Schuldnerin Kenntnis erlangt hatte, kündigte sie mit Schreiben vom 9.3.2018 unter anderem diese Verträge gemäß § 8 Abs. 2 VOB/B außerordentlich fristlos und nahm am 21. März 2018 die bereits erbrachten Arbeiten ab.

Die Beklagte rechnete mit streitigen Schadensersatzansprüchen aus einem anderen, ebenfalls mit Schreiben vom 9.3.2018 gemäß § 8 Abs. 2 VOB/B außerordentlich fristlos gekündigten Bauvorhaben auf.

Zu den Gründen:

Nach dem BGH war die Frage der wirksamen Kündigung nach § 8 Abs. 2 VOB/B von der Frage der Anfechtbarkeit der Herstellung der Auftragslage zu trennen. Es reicht aus, wenn die objektive Gläubigerbenachteiligung nur in einer einzelnen, abtrennbaren Wirkung einer einheitlichen Rechtshandlung besteht, auch wenn diese sonstige, für sich nicht anfechtbare Folgen ausgelöst habe.

Auch steht einer Gläubigerbenachteiligung nicht entgegen, dass die Rechtshandlung der Masse auch Vorteile verschafft haben mag. Das gilt insbesondere dann, wenn die einander aufrechenbar gegenüberstehenden Forderungen aus unterschiedlichen Verträgen stammen.

Das vollständige Urteil können Sie direkt auf der Seite des BGH abrufen:

https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&Seite=26&nr=135573&pos=798&anz=1280

Im Insolvenzrecht berät Sie gerne: Herr Silvan Doll, +49(721) 828290