Kurzarbeit „Null“ führt zu einer anteiligen Kürzung des Urlaubs

Das Bundesarbeitsgericht hat am 30.11.2021 in zwei Urteilen (9 AZR 225/21 und 9 AZR 234/21) entschieden, dass bei der Berechnung des Jahresurlaubs der vollständige Ausfall einzelner Arbeitstage zu berücksichtigen ist. Dies gilt sowohl bei einzelvertraglich vereinbarter Kurzarbeit wie auch dann, wenn die Kurzarbeit wirksam durch eine Betriebsvereinbarung eingeführt wurde.