Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat im Urteil vom 28.10.2025 (3 AZR 24/25) ein weites Ermessen der Arbeitgeber bei der Betriebsrentenanpassung bestätigt. Teilanpassungen oder sogar ein Aussetzen der Erhöhung ist bei schlechter Wirtschaftslage zulässig.
Die wesentlichen Argumente des BAG sind:
- Ermessensspielraum: Arbeitgeber müssen Betriebsrenten nicht automatisch vollständig an Inflation anpassen. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Anpassungsstichtag zählt.
- Grundlage für eine Anpassung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist die zum Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers, basierend auf belastbaren, festgestellten Daten aus HGB-Abschlüssen. Lageberichte, Pressemitteilungen und interne Planungen sind nicht relevant.
- Stichtagsprinzip: Maßgeblich ist die Lage zum Anpassungsstichtag. Spätere Verbesserungen der wirtschaftlichen Lage lösen keine Pflicht zur Rentenanpassung aus, wenn sie zum damaligen Zeitpunkt nicht vorhersehbar waren. Positive Entwicklungen nach dem Anpassungsstichtag dürfen in der Prognose nämlich nur dann berücksichtigt werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Anpassungsentscheidung bereits hinreichend sicher vorhersehbar waren. Zukünftige Ereignisse / Entwicklungen, die zum Stichtag nicht belastbar prognostizierbar sind, bleiben außer Betracht.
- Dokumentation: Die wirtschaftliche Lage, Prognosen sowie die Abwägung von Unternehmensinteressen und Versorgungsrechten müssen nachvollziehbar dokumentiert werden.
- Teilanpassungen sind zulässig: Freiwillige Anpassungen, auch wenn sie nicht den vollen Kaufkraftverlust ausgleichen, sind rechtlich zulässig
Fazit:
Unternehmen können Betriebsrenten verantwortungsvoll anpassen oder Anpassungen vorübergehend aussetzen, ohne gegen § 16 BetrAVG zu verstoßen. Das Urteil stärkt den Gestaltungsspielraum in wirtschaftlich schwierigen Zeiten.