BGH konkretisiert Anforderungen an die Anfechtung unentgeltlicher Leistungen bei Scheingewinnauszahlungen

BGH konkretisiert Anforderungen an die Anfechtung unentgeltlicher Leistungen bei Scheingewinnauszahlungen

Mit Urteil vom 20. März 2025 (Az. IX ZR 141/23) hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zur Insolvenzanfechtung gemäß § 134 InsO weiterentwickelt und insbesondere die Voraussetzungen der Unentgeltlichkeit im Kontext von Scheingewinnauszahlungen präzisiert.

Maßgeblich ist – wie bereits in früheren Entscheidungen – die Kenntnis der Nichtschuld im Sinne des § 814 BGB auf Seiten des Schuldners. Der BGH stellt klar, dass es für eine Anfechtung nicht zwingend einer Kenntnis vom Bestehen eines Schneeballsystems bedarf. Ausreichend ist bereits die Kenntnis, dass keine realen Gewinne, sondern Verluste erwirtschaftet wurden und die ausgezahlten Beträge an stille Gesellschafter bloße Scheingewinne oder Scheinguthaben darstellen.

Darüber hinaus betont der BGH in prozessualer Hinsicht, dass das Tatgericht einen angebotenen Zeugenbeweis nicht allein mit Verweis auf vorprozessuale schriftliche Äußerungen des Zeugen ablehnen darf, sofern diese aus Sicht des Gerichts der Beweisbehauptung widersprechen.

Die Entscheidung stärkt die Position von Insolvenzverwaltern bei der Rückforderung unrechtmäßiger Auszahlungen im Zusammenhang mit betrügerischen Anlagemodellen und schafft zugleich Klarheit zu den subjektiven Voraussetzungen der Anfechtung wegen Unentgeltlichkeit.