Erstes Urteil zu § 15b Abs. 4 InsO – Landgericht Karlsruhe bestätigt bisherige Haftungsgrundsätze

Das Landgericht Karlsruhe hat deutschlandweit erstmals zum Schadensbegriff des seit 2021 geltenden § 15b Abs. 4 InsO entschieden und ist dem klagenden Insolvenzverwalter, vertreten durch Kathmann & Gebhard, vollumfänglich gefolgt.

Mit dem Urteil liegt erstmals eine gerichtliche Entscheidung zur Auslegung des § 15b Abs. 4 InsO vor. Die mit Spannung erwartete Frage, ob die Neuregelung zu einer veränderten Bewertung des ersatzfähigen Schadens führt, beantwortet das Landgericht eindeutig: Trotz neuer gesetzlicher Verankerung gelten im Wesentlichen die bisherigen Grundsätze fort. Das Urteil schafft damit wichtige Orientierung für die Praxis und bestätigt die bereits in der Literatur vertretene Auffassung.

Die Verankerung der Haftungsnorm für Geschäftsleiter aller Arten juristischer Personen in der Insolvenzordnung sollte nicht das Rad neu erfinden, sondern die Rechtsordnung vereinheitlichen. Unabhängig davon, ob § 64 GmbHG a.F. oder § 15b InsO Anwendung findet, haftet der Geschäftsleiter grundsätzlich für Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife geleistet werden. Die Zielsetzung der Insolvenzordnung hat sich durch die Einführung des § 15b InsO nicht verändert. Dies wird auch in der Begründung des Gesetzesentwurfs ausdrücklich hervorgehoben.

Neu ist allerdings, dass sich nun bereits aus dem Gesetzeswortlaut eindeutig ergibt, dass Zahlungen nur solange privilegiert sind, wie die Geschäftsleitung Maßnahmen zur nachhaltigen Beseitigung der Insolvenzreife oder zur Vorbereitung eines Insolvenzantrags ergreift. Dadurch wird klar zwischen rechtzeitigem und verspätetem Insolvenzantrag differenziert.

Im vorliegenden Fall lagen zahlreiche Vollstreckungsmaßnahmen, die Nichtzahlung von Steuerschulden, unterlassene Jahresabschlüsse mit erheblichen Ordnungsgeldern sowie lediglich geringfügige Zahlungen des Geschäftsführergehalts vor. Das Landgericht hatte daher keine Zweifel am Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin.

Zudem hatte der beklagte Geschäftsführer keinerlei Maßnahmen zur nachhaltigen Beseitigung der Insolvenzreife ergriffen oder einen Insolvenzantrag vorbereitet, sondern den Geschäftsbetrieb unverändert fortgeführt. Das Verschulden hinsichtlich der verbotenen Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife war daher ohne Weiteres gegeben.

Mit besonderer Spannung wurde die Positionierung des Landgerichts Karlsruhe zur Schadenshöhe erwartet. Auch insoweit folgte das Gericht dem Klagevortrag uneingeschränkt.

Das Gericht stellt klar, dass die Pflicht des Geschäftsleiters zur Sicherung des Gesellschaftsvermögens und zur Begrenzung des durch die Verzögerung des Insolvenzverfahrens drohenden Gläubigerschadens weiterhin maßgeblich ist. An den bisherigen Grundsätzen der Schadensberechnung hält das Landgericht fest: Es erfolgt keine Gesamtsaldierung aller Zahlungsströme, sondern eine gesonderte Betrachtung jeder einzelnen Zahlung. Eine lediglich zeitabschnittsbezogene Gegenüberstellung von Auszahlungen und Rückflüssen – wie sie der Beklagte monatsweise vorgenommen hatte – genügt nicht. Erforderlich ist vielmehr ein konkreter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der jeweiligen Zahlung aus dem Vermögen der Schuldnerin und einem korrespondierenden Vermögenszufluss.

Ebenso bestätigt das Gericht die bereits in der Literatur vertretene Auffassung, dass Arbeits- und Dienstleistungen bei einer nicht fortgeführten Schuldnerin grundsätzlich keinen ausgleichsfähigen Gegenwert darstellen, weil sie für die Gläubigergesamtheit nicht verwertbar sind. Gleiches gilt für die Nutzung angemieteter Gegenstände sowie für Energieversorgungs- und Telekommunikationsleistungen.

Folgerichtig erkannte das Landgericht den vom Kläger geltend gemachten Schaden in voller Höhe an.

Das Urteil des Landgerichts Karlsruhe bestätigt damit, dass sich durch § 15b InsO im Ergebnis weniger geändert hat, als die Neuregelung zunächst vermuten ließ. Während die Haftungsvoraussetzungen und die Schadensberechnung den bisherigen Grundsätzen des § 64 GmbHG a.F. entsprechen, schafft § 15b InsO vor allem mehr Klarheit darüber, bis zu welchem Zeitpunkt Zahlungen noch als ordnungsgemäß gelten und ab wann eine persönliche Haftung des Geschäftsleiters einsetzt.

 

Im Insolvenzrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht berät Sie gerne Frau Julia Blatt, +49(721) 82 82 90