Baupläne

Wann bindet eine Erklärung des Architekten den Bauherrn?

Ein zwar schon etwas älteres, aber wichtiges Urteil des OLG Oldenburg vom 08.11.2022 (AZ: 2 U 10/22) gibt Anlass, Bauherren zur Vorsicht zu ermahnen.

Lässt der Bauherr den Architekten nämlich schon den Bauvertrag verhandeln und unterschreiben und / oder lässt er in anderer Weise dem Architekten völlig freie Hand bei der Durchführung des Bauvorhabens, ohne sich selbst um den Bau zu kümmern, können Zusatzarbeiten, die der Architekt im Namen des Bauherrn angeordnet hat, zu Lasten des Bauherrn gehen.

Bei einem solchen Verhalten setzt nämlich der Bauherr die Ursache für eine Anscheinsvollmacht, indem er den Architekten nach außen als Bevollmächtigten auftreten lässt.

Von einer Vollmacht des Architekten, den Bauherrn rechtsgeschäftlich zu vertreten, kann im Normalfall dagegen nicht ausgegangen werden. Darin, dass der Architekt die von ihm nach der HOAI auszuführenden Tätigkeiten ausübt, liegt kein Anschein für eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht. So gehört es zum üblichen Leistungsbild des Architekten, Angebote einzuholen und auf der Baustelle Weisungen zu erteilen.

Praxistipp:

Lässt der Bauherr dem Architekten freie Hand und ihn auf der Baustelle allein schalten und walten, sei es aufgrund der Entfernung, aus Zeitnot oder einfach aus Bequemlichkeit, muss er sich ausdrücklich vorbehalten die Entscheidungen über Leistungsänderungen selbst zu treffen und zu beauftragen und dies im Vertragswerk (Architektenvertrag und Bauvertrag) dokumentieren. Nur dann behält er die Kostenkontrolle über sein Bauvorhaben.

Im Bau- und Architektenrecht berät Sie gerne: Frau Cornelia Leicht, +49(721) 82 82 90