Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung die Rechte von Verbrauchern bei Online-Verträgen erneut gestärkt. Unternehmer sollten demnach darauf achten, die gesetzlichen Vorgaben zu Online-Verträgen strikt zu beachten. Andernfalls droht die Unwirksamkeit solcher Verträge nebst entsprechender Rückzahlungsansprüche.
Ein Makler hat einem Verbraucher per E-Mail einen Link zu einer Internet-Seite „Zum Web-Exposé“ ein Exposé zur Verfügung gestellt. Dann hat der Verbraucher nach Durchlaufen mehrerer voreingestellter Schritte durch jeweiliges Setzen von „Häkchen“ seine Kenntnisnahme der Provisionspflicht sowie den Erhalt mehrere Anlagen („Maklervertrag-Interessent“, „Verbraucherinformation“ oder „Widerrufsbelehrung“) bestätigt und den Vorgang durch Betätigung der Schaltfläche „Senden“ abgeschlossen. Es erfolgte im Anschluss und in der weiteren Folge der Austausch diverser E-Mails zwischen den Parteien. Nach Abschluss eines notariellen Kaufvertrages weigerte sich der Verbraucher die geforderte Provision zu zahlen. Nach der Entscheidung des BGH muss der Verbraucher die Provision zu Recht nicht zahlen. Das setzen von „Häkchen“ reicht nicht aus.
Der Unternehmer hat nach § 312j BGB die Bestellsituation bei einem Vertrag so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet.
Der BGH hat nun höchstrichterlich entschieden, dass Online-Verträge eines Maklers, die bei ihrem Abschluss nicht ausdrücklich darauf hinweisen, dass sich Verbraucher zu einer Zahlung verpflichten („zahlungspflichtig bestellen“) nicht schwebend, sondern endgültig unwirksam sind, auch wenn die Zahlungspflicht bei einem Maklervertag typischer Weise erst später eintritt. Dies gilt entsprechend auch für alle anderen Arten von Online-Verträgen mit Verbrauchern.
Ein „Bestell-Button“ muss danach für einen Verbraucher eindeutig erkennen lassen, dass damit eine Zahlungspflicht für ihn begründet wird. Dies gilt auch für Online-Maklerverträge.
Immobilienmakler haben daher zukünftig darauf zu achten, dass die von ihnen verwendete Schaltfläche möglichst genau den Wortlaut aufweist, der in § 312j BGB vorgegeben ist (auch wenn dies in sprachlicher Hinsicht nicht immer passend erscheinen mag). Für bereits abgeschlossene Verträge ohne Beachtung der gesetzlichen Vorgaben besteht demnach für Makler das Risiko, dass Kunden gezahlte Provisionen zurückfordern könnten. Für Verbraucher eröffnen sich dadurch entsprechende Möglichkeiten.
Rechtsanwalt Markus Freiherr v. Mengersen ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie für Bau- und Architektenrecht und berät Unternehmen und Führungskräfte in allen gesellschafts- und wirtschaftsrechtlichen Fragen, bei Transaktion sowie dem Bau- und Architektenrecht, +49(721) 82 82 90